1. Die Angebote, Lieferungen und Leistungen des Labors erfolgen ausschließlich aufgrund der folgenden Geschäftsbedingungen. Der Auftraggeber verzichtet auf die Geltendmachung abweichender eigener Bedingungen.

  2. Aufträge müssen schriftlich erteilt, oder vom Labor schriftlich bestätigt sein. Mündlich oder telefonisch erteilte Auskünfte sind unverbindlich.

  3. Die Leistungen des Labors werden aufgrund der im schriftlichen Angebot enthaltenen Preise und Angebotsfristen abgerechnet. Falls ein solches Angebot nicht abgegeben wurde, erfolgt die Abrechnung nach der aktuell gültigen Preiskalkulation. In den Gebühren sind Mehrwertsteuer und Nebenleistungen i.A. nicht enthalten.

  4. Aufträge werden, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, in der Reihenfolge des Einganges abgearbeitet. Für die auf Wunsch bevorzugt zu erledigenden Arbeiten kann je nach Dringlichkeitsstufe ein Eilzuschlag erhoben werden. Dieser wird dem Kunden vor Beginn der Arbeiten bekannt gegeben.

  5. Das Laboratorium kann die Bearbeitung eines Auftrags abbrechen, wenn berechtigte Zweifel an dem Erfolg auftreten. Bis dahin angefallene Teilleistungen können verrechnet werden.

  6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Labor vor Durchführung der Arbeiten auf evtl. ihm bekannte Gefahren und Risiken, die in Zusammenhang mit dem Auftrag bestehen können hinzuweisen.

  7. Die Geräte und Anlagen von TERRACHEM unterliegen einer ständigen Wartung und Kontrolle. Für Verzögerungen und daraus resultierende Regressforderungen, die trotzdem durch Gerätestörungen oder sonstige Ausfälle entstehen ist TERRACHEM nicht haftbar. Ebenso haftet TERRACHEM für eventuelle Analysenfehler nur bis zum Doppelten des Analysenpreises der in Frage gestellten Leistung oder Teilleistung. Dem Labor stehen in diesem Falle zwei Nachbesserungsversuche zu. Vom Kunden gewünschte Wiederholungsmessungen, welche die Richtigkeit der Erstanalyse bestätigen, können dem Kunden erneut in Rechnung gestellt werden. Einwände gegen das Prüfergebnis oder gegen die Berechnung sind sofort, spätestens jedoch 14 Tage nach Rechnungsdatum schriftlich zu erheben.

  8. Prüf- und Untersuchungsmaterial ist dem Labor frachtfrei zuzusenden. Zustellgebühr von Post und Bahn trägt der Auftraggeber. Das Labor ist darüber hinaus berechtigt, die vom Auftraggeber überlassenen Gegenstände, insbesondere Proben, nach Abschluss des Auftrages an den Auftraggeber auf dessen Kosten zurückzusenden.

  9. Probenaufbewahrung. Die zur Verfügung gestellten Probenmaterialien werden, sofern sie vom Auftraggeber nach Beendigung der Arbeiten nicht zurückgenommen werden, 3 Monate nach Abgabe des Berichtes entsorgt.

  10. Berichte, Zeugnisse und Gutachten des Labors dürfen nur ungekürzt und ohne dessen Zusätze vervielfältigt oder weitergegeben werden. Auszugsweise Vervielfältigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Laboratoriums. Laborberichte werden 5 Jahre archiviert.

  11. Das Laboratorium verpflichtet sich zur Geheimhaltung der ihm bei seiner Prüftätigkeit zur Kenntnis gelangten Ergebnisse. Auskünfte über laufende oder erledigte Aufträge oder die Nennung des Kunden als Referenz bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.

  12. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Vorgänge des Labors ist MANNHEIM.